Festlegung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 EnWG
Grundversorgung Strom
Gemäß § 118 Abs. 3 EnWG ist Grundversorger bis 31. Dezember 2006 das Unternehmen, welches die Aufgabe der allgemeinen Versorgung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchgeführt hat. Im Netzgebiet der Lutherstadt Eisleben ist dies für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität die Stadtwerke Lutherstadt Eisleben GmbH.
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind laut Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzulegen sowie bis 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die Feststellung am 01. Juli 2009 hat ergeben, dass die Stadtwerke Lutherstadt Eisleben GmbH gem. § 36 EnWG Grundversorger im Netzgebiet der Lutherstadt Eisleben in den Kalenderjahren 2010 bis 2012 ist.
Dies wurde dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt schriftlich mitgeteilt.
Die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung in Niederspannung sowie die allgemeinen Stromtarife für die Grundversorgung erhalten sie über die Homepage der Stadtwerke Lutherstadt Eisleben GmbH (www.sle24.de).